Zwangsweise exmatrikuliert: Horror – oder Chance auf Neuanfang?
Die Zahl der Betroffenen ist nicht eindeutig, aber sie dürfte nicht eben gering sein: Die Rede ist von Studierenden, deren Exmatrikulation nicht freiwillig, sondern zwangsweise erfolgt – beispielsweise nach Nichtbestehen wichtiger Prüfungen. Doch: Was zunächst das Zeug zum echten Horrorstreifen hat, kann letztlich auch von Vorteil sein. Die Zeit des Stillstands ist nun jedenfalls vorbei.
Wahrscheinlich kommt die Nachricht per Post, wir wissen es gar nicht genau. Letztlich ist es auch egal, wie und wo die Übermittlung der schlechten Mitteilung erfolgt: Der unmittelbare Moment des Erreichens muss für Empfänger fürchterlich sein. Aus! Ende! Das war’s! X Semester umsonst studiert. Vom Stress daheim und den plagenden Ängsten um die berufliche Zukunft ganz zu schweigen…
Exmatrikulation erhalten? Erstmal Luft holen – und cool abwägen!
Aber versuchen wir mal, dem Ganzen pragmatisch-sachlich auf den Grund zu gehen. Denn es gibt auch im Falle der Zwangsexmatrikulation zahlreiche Optionen, die durchaus gewinnbringend sein können – kurzfristig und auch perspektivisch. Zunächst: Einspruch gegen den Bescheid ist möglich und kann bereits umgehend zum Erfolg führen.
Wer beispielsweise aufgrund eines nicht rechtzeitig überwiesenen Semesterbeitrags vom Hochschulbetrieb ausgeschlossen wurde, kann gegen Zahlung des ausstehenden Geldes und einer mitunter deftigen Strafgebühr auf Rücknahme der Entscheidung hoffen. Hier sind einige Hochschulen erstaunlich kulant.
Letzte Prüfungschance vergeigt: Das wahrscheinliche Aus! Oder doch nicht?
Ganz schwierig wird die Rücknahme des Exmatrikulationsbescheides dann, wenn er aus Leistungsgründen erfolgt. Heißt: wenn ultimative Prüfungsversuche – meist dritte Male – nicht von Erfolg gekrönt sind. Denn nun sieht die Hochschulordnung in den allermeisten Fällen die umgehende Zwangsexmatrikulation vor.
Auf dem Papier jedenfalls gibt es hier keine Chance auf Wiederkehr. Aber Achtung, eine ganze Riege von Anwälten hat sich inzwischen auf das (erfolgreiche) Wiedereinklagen in den akademischen Lehrbetrieb spezialisiert. Wie das? Wo doch die erforderliche Leistung klar nicht erbracht wurde? Hierfür hat der Gesetzgeber das in bürokratischer Anmut erstrahlende Wort „Härtefallregelung“ erfunden.
Wer beispielsweise glaubhaft machen kann, dass persönliche Gründe wie psychische Probleme, Trennungen oder Trauer zum Nichtbestehen einer Prüfung geführt haben, kann durchaus auf „Begnadigung“ hoffen. Zumal Hochschulen den Rechtsstreit scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Insofern kann schon ein einfaches anwaltliches Schreiben genügen, um den Bock in eure Richtung umzustoßen. Problem nur: der letzte Prüfungsversuch bliebe dann bestehen – und mit ihm die wenig schmeichelhafte Chance auf erneutes Versagen. Will man das wirklich?
Jobmensa meint:
Manchmal lohnt es einfach nicht, auf Gedeih und Verderb am Alten festzuhalten. Daher kann in der Akzeptanz einer Exmatrikulation eine echte Chance für den akademischen Neuanfang liegen. So gibt es zahlreiche Beispiele dafür, dass Hochschulwechsel und fachliche Neuausrichtungen letztlich sogar den Startschuss zu beruflichem Erfolg und mehr individueller Zufriedenheit markieren können. Schwer vorstellbar am Anfang, keine Frage – ist aber so.
Und wer den Schock erstmal verdauen und sich lieber etwas dazuverdienen möchte ohne sich auf einen festen Job festzulegen, der findet in unserer Jobbörse mit Sicherheit den passenden Nebenjob!
Bilder: Pressmaster/shutterstock.com
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