Minijob, Werkstudent, kurzfristige Beschäftigung: Die Qual der Wahl

30.03.2023

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Author: Redaktion
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Frau steht an Straße mit drei Pfeilen

Was ist für Studierende das Beste?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, als Student*in nebenbei etwas Geld dazuzuverdienen. Du kannst einen Werkstudentenjob annehmen, einen Minijob machen oder eine kurzfristige Beschäftigung eingehen. Alle Anstellungsformen haben Vor- und Nachteile. Was das Beste für dich ist, hängt vor allem davon ab, wie viel Zeit du neben deinem Studium hast und wie viel du arbeiten magst – beziehungsweise musst.

Minijob: keine Abgaben, aber nur 520 Euro

Der Vorteil eines Minijobs ist, dass du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kannst und dann überhaupt keine Abgaben hast. Somit ist brutto gleich netto. Der Nachteil: Du darfst nur maximal 520 Euro im Monat verdienen.

Werkstudent*in: ideal, um auch im Semester mehr zu verdienen

Wenn du Vollzeit an einer staatlichen Hochschule studierst, kannst du eine Beschäftigung als Werkstudent*in eingehen und dann mehr als 520 € verdienen. Beliebig viel darfst du aber nicht arbeiten. Konkret sind es während des Semesters maximal 20 Stunden pro Woche, die du arbeiten darfst – in den Semesterferien mehr.

Der Nachteil: Du hast auch Abzüge. So musst du bis zu 9,3 Prozent deines Gehalts in die Rentenversicherung abführen. Das klingt auf den ersten Blick viel, aber jemand, der „richtig” arbeitet, zahlt noch deutlich mehr Sozialversicherungsbeiträge. Lohnsteuer musst du entrichten, wenn du über den Freibetrag kommst (siehe unten).

Kurzfristige Beschäftigung: wenn du in den Semesterferien Vollgas geben willst

Der Vorteil bei einer kurzfristigen Beschäftigung ist, dass du fast so viel arbeiten kannst, wie du willst – aber nur 70 Tage beziehungsweise 3 Monate im Jahr! In anderen Worten: Eine kurzfristige Beschäftigung ist perfekt, um in den Semesterferien ordentlich Geld zu scheffeln. Wenn du auch während des Semesters arbeiten willst, kannst du das ohne steuerliche Nachteile im Rahmen eines Minijobs tun. Ein weiterer Vorteil der kurzfristigen Beschäftigung ist, dass du keine Sozialversicherungsabgaben hast, also noch nicht mal – wie als Werkstudent*in – in die Rentenversicherung einzahlen musst. Lohnsteuer musst du eventuell zahlen. Zugegeben, das ist eine unbefriedigende Aussage, weshalb wir nachfolgend etwas genauer darauf eingehen möchten.

Lohnsteuer zahlen trotz geringem Verdienst?

Vereinfacht gesagt, musst du nur Lohnsteuer zahlen, wenn du über dem Steuerfreibetrag liegst (unabhängig von der Anstellungsform). Im Jahr 2023 liegt dieser für Alleinstehende bei 10.908 Euro pro Jahr, 2022 waren es 10.347 Euro. Auch wenn du dir 100 Prozent sicher bist, dass du da nicht drüber kommst, kann es sein, dass dir Steuern von deinem Gehalt abgezogen werden. Das liegt daran, dass das Finanzamt nicht weiß, wie viel du dieses Jahr noch arbeitest, deine Einnahmen hochrechnet und dir Lohnsteuern abknüpft. Als Werkstudent*in passiert das in der Regel nicht, bei kurzfristig Beschäftigten leider häufig. Wenn du unmittelbar auf das Geld angewiesen bist, ist das natürlich unschön. Aber: Du kannst dir die Lohnsteuerabzüge über die Steuererklärung am Jahresende wieder zurückholen. Mach das!