Die Steuererklärung: Wann sie sich auch für Studenten im Erststudium rentiert
Die wenigsten Studenten kennen sich mit dem Thema Steuern wirklich aus: Muss ich selbst welche zahlen? Wann kann ich was zurückbekommen? Und wie mache ich das überhaupt? In dieser Woche widmen wir uns daher dem Thema Steuern und geben euch ein paar Tipps an die Hand, was ihr bei diesem für Studis eher leidigen Thema berücksichtigen solltet.
Studenten sollten eine Steuererklärung unter Umständen auch im Erststudium oder nachträglich für dasselbe ausfüllen. Es ergeben sich Unterschiede zwischen Erst- und Zweitstudium. Im Erststudium befindest du dich aber nur, wenn du noch keine Ausbildung absolviert hast, kein duales Studium oder Masterstudium machst. Informiere dich daher genau darüber, ob du wirklich im Erststudium bist oder dich sogar fürs Finanzamt schon im Zweitstudium befindest. Denn im Erststudium ist es etwas schwieriger Vorteile aus der Steuererklärung zu ziehen als im Zweitstudium, da du fürs erste keine Werbungskosten, sondern nur Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 6000 Euro im Jahr abziehen kannst.
Ein Beispiel hierzu: Kai studiert Mathematik im Erststudium und verdient nebenher noch 1.200 Euro im Monat bei einer Nachhilfeagentur. Seine Einnahmen belaufen sich also auf 14.400 Euro im Jahr. Bei der Steuer gibt er den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro sowie Sonderausgaben fürs Studium von 4.000 Euro an. Sein zu versteuerndes Einkommen liegt nun nur noch bei 9.400 Euro.
Die bringen dir aber nichts, wenn du keine eigenen Einkünfte in diesem Jahr erzielst. Wenn du einem steuerpflichtigen Nebenjob nachgehst, kannst du die Kosten, die dir fürs Studium durch den Kauf von Büchern, Blöcken und Semesterticket anfallen, von der Steuer absetzen. Bei der Steuererklärung muss der Gesamtbetrag in Zeile 43 des Hauptvordrucks, des sogenannten Mantelbogens, zur Einkommensteuererklärung eingetragen werden. Die Einzelangaben werden in einer weiteren Anlage gelistet.
Tipp: Sammle akribisch alle Belege und lege diese deiner Steuererklärung bei. Hebe lieber mal eine Rechnung zu viel auf. Am besten richtest du dir zu Hause einen festen Platz ein, wo du diese aufbewahrst. Dann fällt es dir leichter, daran zu denken.
Überschreitest du den Höchstsatz von 6000 Euro, solltest du versuchen, deine Ausgaben doch als vorweggenommene Werbungskosten in Anlage N Zeile 44 in den Formularen der Steuererklärung zu deklarieren, denn alle Ausgaben über dem Satz bleiben sonst ohne Auswirkung. Begründen kannst du das mit den Revisionsverfahren beim Bundesverfassungsgericht. Dann muss das Finanzamt deine Beantragung als Werbungskosten für den Moment ablehnen und die gewöhnlichen Sonderausgaben annehmen. Im Falle einer Gesetzesänderung werden deine Angaben aber wieder berücksichtigt.
Erzielst du keine Einnahmen und gibst deine Studienausgaben als vorweggenommene Werbungskosten an, erhältst du eine Ablehnung, gegen die du Einspruch wieder mit dem Hinweis auf das genannte Revisionsverfahren einlegst. Stelle zudem einen Antrag, damit das Verfahren bis zum endgültigen Urteilsspruch in dieser Frage ruht.
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Bilder: Lolostock/shutterstock.com
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