Die Steuererklärung: Eine Verlustfeststellung bis zu 7 Jahre später vornehmen
Die wenigsten Studenten kennen sich mit dem Thema Steuern wirklich aus: Muss ich selbst welche zahlen? Wann kann ich was zurückbekommen? Und wie mache ich das überhaupt? In dieser Woche widmen wir uns daher dem Thema Steuern und geben euch ein paar Tipps an die Hand, was ihr bei diesem für Studis eher leidigen Thema berücksichtigen solltet.
Im ersten Semester muss man als Student unglaublich viele Dinge hinbekommen. Die Organisation von Kurs- und Prüfungsanmeldung etc. erfordert einiges Talent. Wer denkt in dieser Situation auch noch darüber nach, seine Steuererklärung abzugeben? Viele Studenten werden erst gegen Ende ihres Studiums oder nach dem Abschluss darauf aufmerksam, dass eine Steuererklärung von Anfang an sinnvoll gewesen wäre, unabhängig davon, ob du in deiner Studentenzeit als Hiwi, Kellner oder gar nicht gearbeitet hast. Das macht aber nichts, denn die Verlustfeststellung lässt sich unter Umständen bis zu 7 Jahre nach dem betroffenen Steuerjahr noch einreichen. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung für das Studium ist in jedem Fall aber 4 Jahre lang möglich.
Tipp: Eventuell empfindest du es sogar als praktischer, deine Steuer auf einmal und rückwirkend zu machen. Dann musst du deine Unterlagen nicht jedes Jahr wieder auf ein Neues hervorkramen und nach dem ersten Ausfüllen weißt du, was mit den einzelnen Formulierungen gemeint ist. Dann geht es bei den folgenden Erklärungen viel schneller.
Bei deinem Zweitstudium ist es aber gar kein Problem, den Beginn der Festsetzungsfrist um 3 Jahre nach hinten zu schieben, da vorweggenommene Werbungskosten in jedem Fall angenommen werden. Möchtest du die Verlustfeststellung nachträglich für dein Erststudium beantragen und die Frist von 4 Jahren ist vorüber, solltest du dennoch so vorgehen wie im Zweitstudium. Der Ablehnung deines Antrags, weil du für das Erststudium nur Sonderausgaben und dafür keine Verlustfeststellung geltend machen kannst, kannst du dann mit Verweis auf entsprechende Gerichtsverfahren widersprechen und beantragen, dass dein Einspruch bis zu einem Urteil des Verfassungsgerichts liegen bleibt. Bei einem positiven Ausgang kann dein Einspruch dann erfolgreich sein und deine Ausgaben werden dir als Werbungskosten anerkannt und von der Steuer abgesetzt.
Im Steuerhauptformular musst du in jedem Fall ein Kreuzchen bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ setzen. In Anlage N kannst du deine Werbungskosten dann angeben.
Kleines Beispiel: Katja, die nach ihrem 4-semestrigen Germanistik-Master nun als Texterin arbeitet, verdient im ersten Jahr nun 30.000 Euro. Sie wusste während ihres Studiums nicht von der Möglichkeit, eine Steuererklärung auch ohne Einkünfte abzugeben. Dies holt sie jetzt nach. Bei ihrer Verlustrechnung gibt sie Ausgaben im Zusammenhang mit ihrem Studium von 4.500 Euro im Jahr an. Ihr zu versteuerndes Einkommen reduziert sich dadurch auf 21.000 Euro.
In unserem Jobmensa Karriere Ratgeber findest du viel weitere Infos zum Thema Finanzen im Studium.
Wenn du Interesse an weiteren Infos zum Thema Steuern im Studium hast, dann findest du hier mehr Infos.
Bilder: beeboys/shutterstock.com
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